AGB
1. Behandlung von Angeboten Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Maklers gestattet. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadenersatzpflicht in Höhe der festgelegten Provision. Handelt ein Interessent im Namen bzw. im Auftrag eines Dritten, so muss dieser vor Weitergabe des Angebots dem Makler den Endempfänger mit Namen und Anschrift bekanntgeben und zudem den Empfänger auf die Provisionspflicht im Erfolgsfall sowie auf den nachweisenden Makler hinweisen.
2. Unser Büro ist bemüht, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, die sich jedoch hauptsächlich auf die Informationen des Eigentümers stützen. Für die Richtigkeit dieser Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
3. Tätigkeit für den anderen Teil ist gestattet.
4. Provision a) Mit der Erteilung des Auftrags erwächst dem Auftraggeber die Verpflichtung, die festgelegte Provision zu zahlen, falls das Rechtsgeschäft zustande kommt. Die Übergabe eines Objekts wird einem Vertragsabschluss gleichgesetzt.
b) Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Verschuldens des Auftraggebers durch Anfechtung hinfällig wird oder sich aus einem Grund als rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
c) Für die Entstehung des Provisionsanspruches genügt jeder Nachweis. Der Auftraggeber kann sich nur dann darauf berufen, das angebotene Objekt bereits gekannt zu haben, wenn er uns dies innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnis des Angebotes schriftlich mitteilt und uns gleichzeitig bekannt gibt, woher er Kenntnis des Objekts erlangt hat; unterlässt er diese Mitteilung, so ist er zur Provisionszahlung verpflichtet.
d) Der Provisionsanspruch gilt auch für mitverkaufte Einbauten und Zubehör.
5. Ersatzgeschäft a) Kommt anstelle des eingeleiteten Geschäfts ein Ersatzgeschäft zustande, so ist die hierfür vorgesehene Provision zu zahlen.
b) Dasselbe gilt für die Fälle, in denen innerhalb einer 3-Jahresfrist vom Tage des rechtsverbindlichen Zustandekommens eines Geschäfts zwischen den von uns nachgewiesenen Interessenten ein weiteres Geschäft zustande kommt, welches sich als Ergänzung oder Erweiterung des zunächst vermittelten Geschäfts darstellt.
6. Alleinauftrag a) Der Alleinauftrag muss befristet sein. Er verlängert sich jeweils um einen Monat, soweit er nicht zwei Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Mit Beendigung des Auftrages läuft ein gewöhnlicher Auftrag weiter, wenn nicht ausdrücklich erklärt wird, dass jede weitere Maklertätigkeit unterbleiben soll.
b) Ist Alleinauftrag erteilt, so ist der Auftraggeber zur Zahlung der Provision verpflichtet:
1. Wenn über das uns an die Hand gegebene Objekt während der Zeit des Alleinauftrages ein gültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
2. Wenn wir dem Auftraggeber in der Zeit des Alleinauftrages einen Interessenten nachweisen, der bereit ist, zu den vom Auftraggeber festgelegten Bedingungen abzuschließen; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, es sei denn, dass das Nichtzustandekommen des Rechtsgeschäfts vom Willen des Auftraggebers unabhängig ist.
c) Wird während der Zeit des Alleinauftrages zwischen dem Auftraggeber und einem nicht von uns namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so ist der Auftraggeber gehalten, seinem Vertragspartner die Verpflichtung aufzuerlegen, seinerseits die auf diesen fallende Provision an uns zu zahlen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er für die Provisionszahlung seines Vertragspartners uns gegenüber ein- zustehen.
7. Kostenersatz Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Reisen u.ä. ist nur dann zu leisten, wenn dies besonders vereinbart wird.
8. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in WORMS.